Gemäß § 14 Nr. 6 der aktuell gültigen Satzung der BSG Chemie Leipzig hat der Aufsichtsrat bei Ausscheiden des Präsidenten eine Frist von drei Monaten, um einen Nachfolger im Amt zu bestellen. Da in einem solchen Fall die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht berührt wird, ist eine Verlängerung dieser Frist bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Ausnahmefall möglich.
Der Aufsichtsrat macht von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch und möchte der Mitgliederversammlung als stärkstes Vereinsorgan die Möglichkeit geben, den künftigen Präsidenten der BSG Chemie Leipzig selbst vorzuschlagen und dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung des Präsidenten zu geben.
Leipzig, 18.04.2012
Aufsichtsrat BSG Chemie Leipzig e.V.
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