STB News08.04.2021
STB-Vereins-Info vom 07.04.2021

Tennisspielen in der Halle ist mit Einschränkungen wieder möglich.

Liebe Vereine, Vereinsvertreter/-innen und Tennisspieler/-innen,

am 06.04.2021 trat wieder eine neue Verordnung in Kraft. Die gute Nachricht vorweg: Freilufttennis darf wieder weitestgehend ohne Einschränkungen gespielt werden. Auch in der Halle ist Tennisspielen ohne eine Personenbegrenzung mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test möglich.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen der neuen Verordnung bezogen auf unsere kontaktlose Distanzsportart Tennis zusammengestellt:

Medenrunde

Die Mannschaftsspiele im Außenbereich werden der Sonderregelung „Amateursportbetrieb“ zugeordnet (§ 7/ 4) und sind auch ohne negativen Test als Einzel- und Doppelspiel durchführbar.

Die Einhaltung des Mindestabstandes sowie der Ausschluss von Zuschauern muss gewährleistet sein.

Falls ein Mannschaftspiel wetterbedingt in die Halle verlegt werden soll gelten hier wieder die Regelungen für den kontaktlosen Sport im Indoorbereich (§ 7/4 Absatz 2). Hier ist das Einzel-und Doppelspielen nur mit einem negativen tagesaktuellen Corona-Test (nicht älter als 24 Stunden) unter Einhaltung des Mindestabstandes und der geltenden Hygieneregeln möglich. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorgelegten Tests muss eine Person benannt werden (Mannschaftsführer, Vereinsvertreter, Oberschiedsrichter o.a.).

Der Spielberichtsbogen kann auch gleichzeitig als Nachweis zur Kontaktnachverfolgung dienen.

Turniere

Turniere können mit einem sehr luftigen Zeitplan (dient auch der Kontaktnachverfolgung) sowie einem stimmigen Hygienekonzept (siehe auch Abschnitt „Nutzung der Sportstätten“) durchgeführt werden. Der Veranstalter ist für die Einhaltung der Hygieneregeln verantwortlich.

Nutzung der Sportstätten

Wenn möglich, sollen separate Eingänge und Ausgänge verwendet werden, um Begegnungen zu vermeiden. Sportstätten, die von mehreren zugelassenen Gruppen genutzt werden können (beispielsweise zwei Hälften eines Fußballfeldes, Golfanlage oder Tennisanlage mit mehreren Plätzen) müssen räumlich so ausgestaltet sein, dass sich diese Gruppen nicht durchmischen. Im gesamten Ein- und Ausgangsbereich sowie auf allen Laufwegen herrscht Mund-Nasenschutz-Pflicht. Es sind sogenannte medizinische Masken zu tragen. Auf die aktuell geltenden Regelungen ist per Aushang/Beschilderung gut sichtbar hinzuweisen. Wartezeiten vor und nach dem Spieltermin (Training oder Turnier) sollen minimiert werden.

Indoor-Sportstätten können nur durch den Nachweis eines tagesaktuellen (nicht älter als 24h) negativen Corona-Test (§ 5a) genutzt werden. Für die Überprüfung, ob ein negativer Test vorliegt ist der Anbieter der erlaubten Leistung zuständig. Dies kann entweder der Vertreter des Vereins oder der Hallenbetreiber sein. Da nicht alle Nutzer einer Halle in einem Verein organisiert sind, müsste hier eventuell unterschieden werden. Ein Trainer kann als Verantwortlicher die Tests kontrollieren. Er selbst kann seinen eigenen Test jedoch nicht bestätigen, sodass hier wiederum ein Dritter notwendig wäre.

Sie finden im Abschnitt 10 der Verordnung ein Hygienerahmenkonzept für den Sportbetrieb.

Sanitäranlagen

Dusch-und Umkleideräume sowie WC-Anlagen dürfen wie bisher genutzt werden. Die Abstands- und Hygieneregeln sind zu beachten > § 85 und § 93 des oben genannten Hygienerahmenkonzeptes für den Sportbetrieb.

Fahrgemeinschaften

Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Absatz. 1 Satz 1 fallen müssen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Grundsätzlich sollte man aber auf Fahrgemeinschaften im Sinne der Kontaktminimierung weitestgehend verzichten.

Gastronomie

Das Betreiben einer Gaststätte ist im § 7/ 1 geregelt. Grundsätzlich ist der Gaststättenbetrieb im Außenbereich mit vorheriger Terminvereinbarung und bei größeren Gruppen unter Vorlage eines negativen Corona-Tests nach Maßgabe des § 5a möglich > siehe auch Hygienerahmenkonzepte für Gastronomie und Behebungsbetriebe im Abschnitt 7, § 51 der Verordnung. Vor der Inbetriebnahme eines Gaststättengewerbes sollte zwingend Rücksprache mit dem zuständigen Ordnungsamt gehalten werden.

Aufenthaltsräume

Müssen geschlossen bleiben.

Antworten zu den häufigsten Fragen zum Sportbetrieb finden Sie auf der Corona Seite des Ministeriums.

Bitte halten Sie sich vollumfänglich und genau an die allgemein gültigen Schutzregeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und lassen Sie keinerlei Ausnahmen zu den oben aufgeführten Festlegungen zu! Aus den oben aufgeführten Informationen ergibt sich kein Rechtsanspruch!

Bleibt bitte alle gesund,

Euer STB-Team!!!

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